Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
2. TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen
Ausgestaltung von Länden
§ 5. (1) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.Paragraph 5, (1) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.
(2)Absatz 2,Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) müssen Wege entlang den Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (Paragraph 107, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) müssen Wege entlang den Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(3)Absatz 3,Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
(5)Absatz 5,Länden, die für das Landen von Fähren, welche Fahrgäste und einspurige Straßenfahrzeuge befördern, oder von Fahrgastschiffen bestimmt sind, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste ermöglichen.
(6)Absatz 6,Länden, die für das Landen von Fähren bestimmt sind, welche mehrspurige Straßenfahrzeuge befördern, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Ausfahren der Straßenfahrzeuge ermöglichen.
(7)Absatz 7,Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen festzulegen.
(8)Absatz 8,An Umschlagsländen und Ölländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß § 9 Abs. 3 bis 9 zu errichten und zu betreiben. § 9 Abs. 12 gilt sinngemäß für den Betreiber der Umschlagsanlagen.An Umschlagsländen und Ölländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3 bis 9 zu errichten und zu betreiben. Paragraph 9, Absatz 12, gilt sinngemäß für den Betreiber der Umschlagsanlagen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 267/1967, Einsteigen, Einfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR40067386