Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1998Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3).Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (Paragraph 48, Absatz eins,) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (Paragraph 81, Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3)Absatz 3,Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
seine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder
aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5).aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Absatz 4 und 5).
(4)Absatz 4,Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
(5)Absatz 5,Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt Paragraph 51, Absatz 3, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12115095
alte Dokumentnummer
N6199812842O