Rechtstracker.at

§ 89 AKG

Fassungen
ab 01.12.1998 — BGBl. I Nr. 166/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute01.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 166/1998
§ 8901.01.199230.11.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. I Nr. 166/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (Paragraph 48, Absatz eins,) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (Paragraph 81, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3,Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
    1. Ziffer eins
      seine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder
    2. Ziffer 2
      aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Absatz 4 und 5).
  4. Absatz 4,Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
  5. Absatz 5,Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt Paragraph 51, Absatz 3, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115095

alte Dokumentnummer

N6199812842O