Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN
ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 3
(1)Absatz eins,Wird ein Antrag auf Grund des Abkommens beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates dies dem Träger des zweiten Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag entgegennehmende Träger die Richtigkeit der erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Träger beider Vertragsstaaten haben in der Folge einander auch die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Berichte, mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Träger beider Vertragsstaaten haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12106393
Alte Dokumentnummer
N6199223329J