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§ 48g BPGG

Fassungen
ab 23.12.2023 — BGBl. I Nr. 161/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48g heute23.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 161/2023
§ 48g01.07.202322.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 65/2023
§ 48g29.07.202230.06.2023 BGBl. I Nr. 129/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 g

Inkrafttretensdatum

23.12.2023BGBl. I Nr. 161/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,

Paragraph 48 g,

  1. Absatz eins,Personen, bei denen zum 31. Dezember 2022 bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ein Erschwerniszuschlag nach Paragraph 4, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes rechtskräftig berücksichtigt wurde und die durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag in Paragraph eins, Absatz 6, der Einstufungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, die Anspruchsvoraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe erfüllen, gebührt ab 1. Jänner 2023 das Pflegegeld der höheren Stufe.
  2. Absatz 2,Die Neubemessung des Pflegegeldes ist grundsätzlich ohne neuerliche ärztliche oder pflegerische Begutachtung, ausgenommen der Fälle, in denen ein qualitatives Zusatzerfordernis der Pflegegeldstufen 5 bis 7 (Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes) zu beurteilen ist, von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen. Erfolgt die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2023 und liegen die Voraussetzungen für ein Pflegegeld einer höheren Stufe durch die Erhöhung des Zeitwertes für den Erschwerniszuschlag vor, gebührt das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2023. Über die Neubemessung des Pflegegeldes sind Bescheide zu erlassen; Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz 3, sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Allen am 1. Jänner 2023 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Einstufungsverordnung zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Die Neubemessung des Pflegegeldes aufgrund der nunmehrigen Änderung des Paragraph 7, ist von Amts wegen vorzunehmen; Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 21 d, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022, ist auf alle am 1. Jänner 2023 noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 bis 5 gelten auch für gerichtliche Verfahren
  7. Absatz 7,Der Anspruch gemäß Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes besteht frühestens ab dem 1. Juli 2023. Auszahlungen durch den zuständigen Entscheidungsträger sind rückwirkend bis zum 1. Juli 2023 erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen Anmerkung eins, ). Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten und ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.
  8. Absatz 8,Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022, erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022, folgenden Tag an gesetzt werden
  9. Absatz 9,Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch sowohl nach Paragraph 21 g, als auch nach Paragraph 21 h, für dieselbe pflegebedürftige Person vor, so geht der Anspruch nach Paragraph 21 g, vor.
  10. Absatz 10,Die zuständigen Entscheidungsträger nach Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik des Angehörigenbonus im Einzelfall zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Pflegegeldstufe,
      6. Litera f
        Adresse;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        Vorliegen eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, BPGG;
    3. Ziffer 3
      Verfahrensdaten:
      1. Litera a
        Entscheidungsträger,
      2. Litera b
        Anlassdatum bzw. altes Anlassdatum bei Antragverschiebung,
      3. Litera c
        Einlangsdatum,
      4. Litera d
        Anlassart,
      5. Litera e
        Erledigungsart,
      6. Litera f
        Erledigungsdatum,
      7. Litera g
        Ablehnungsgrund,
      8. Litera h
        Leistungsbeginn,
      9. Litera i
        Bescheiddatum der Erledigung bzw. Wegfall,
      10. Litera j
        Leistungsart,
      11. Litera k
        Wegfallgrund,
      12. Litera l
        Leistungsende,
      13. Litera m
        Anweisungsbeginn,
      14. Litera n
        Anweisungsende,
      15. Litera o
        Anweisungsbetrag.
  11. Absatz 11,Die für die Auszahlung der nach Paragraph 264, Absatz 5, ASVG anrechenbaren Leistungen zuständigen Stellen haben nach Maßgabe des Absatz 13, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage folgende Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht, zu übermitteln:
    1. Litera a
      die Bruttopension, den Ruhegenuss, den Versorgungsgenuss bzw. gleichwertige Leistungen;
    2. Litera b
      den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248, ASVG, Paragraph 141, GSVG bzw. Paragraph 132, BSVG) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile;
    3. Litera c
      den Kinderzuschuss bzw. gleichwertige Leistungen;
    4. Litera d
      die Ausgleichszulage, die Ergänzungszulage bzw. gleichwertige Leistungen;
    5. Litera e
      den Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus bzw. gleichwertige Leistungen;
    6. Litera f
      die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension und Abfindung bzw. gleichwertige Leistungen;
    7. Litera g
      die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung;
    8. Litera h
      die für die gemeinsame Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5 EStG zuständige Stelle;
    9. Litera i
      die auszahlende Stelle einer Leistung, die vom Träger der Sozialversicherung oder der für die Auszahlung gleichwertiger Leistungen nach landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen zuständigen Stelle gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5 EStG gemeinsam versteuert wird.
  12. Absatz 12,Die nach Absatz 11, übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  13. Absatz 13,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.

(___________

Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2023,)

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40257212