Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
30.04.1994 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 316/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 430.04.199431.07.1997 BGBl. Nr. 316/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.04.1994BGBl. Nr. 316/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/1997

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausmaß der Funktionsgebühr bei Ausübung mehrerer Funktionen

Paragraph 4, (1) Übt eine Person bei mehreren Sozialversicherungsträgern eine der im Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 6 genannten Funktionen aus, so gebührt die höhere (höchste) Funktionsgebühr im vollen Ausmaß. Die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren. Ergibt sich in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3, die Zulässigkeit zur Gewährung mehrerer gleich hoher Funktionsgebühren von verschiedenen Sozialversicherungsträgern, so ist nur die Gewährung der Funktionsgebühr bei dem der Versichertenzahl nach größeren (größten) Sozialversicherungsträger im vollen Ausmaß zulässig, wobei die Gebühr für eine Funktion bei einem Versicherungsträger der vom Hauptverband gewährten Funktionsgebühr vorangeht; die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren.

  1. Absatz 2,Übt eine Person mehrere der im Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 6 genannten Funktionen bei einem Sozialversicherungsträger aus, so ist nur die Gewährung der höheren Funktionsgebühr zulässig.

Gesetzesnummer

10008902

Dokumentnummer

NOR12108417

Alte Dokumentnummer

N6199435429J