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§ 17 AMPFG

Fassungen
01.07.2018 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2018
§ 1701.01.201730.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1701.07.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 137/2013
§ 1711.01.201330.06.2013 BGBl. I Nr. 3/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2018

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Absatz eins bis 3 samt Überschrift treten hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft vergleiche Paragraph 11, Absatz 4,).

Text

Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß Paragraph 2 b, zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß Paragraphen 2, oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 21, BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 2 b, durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Pauschalabgeltung ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.

Anmerkung, Absatz 4 bis 8 aufgehobhen durch Artikel 26, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40202009