Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
13.07.1995 bis 30.11.2003 — BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 313.07.199530.11.2003 BGBl. Nr. 450/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.07.1995BGBl. Nr. 450/1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zur Ausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum römisch eins. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die die Zulassungsprüfung (Paragraph 4,) erfolgreich abgelegt haben.
  2. Absatz 2,Zum römisch zwei. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den römisch eins. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung positiv abgelegt haben.
  3. Absatz 3,Zum römisch drei. und römisch vier. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den römisch zwei. Abschnitt absolviert und die zweite Teilprüfung positiv abgelegt haben.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109985

Alte Dokumentnummer

N6199529774L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/450/P3/NOR12109985