Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dritte Teilprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung umfaßt den Gegenstand „Heereskunde und Gefechtsmittellehre“.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);
Wehrpolitische Ausbildung;
Heereskunde und Gefechtsmittellehre;
Ausbildungs- und Führungsmethodik.
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Ausbildungs- und Führungsmethodik;
(4)Absatz 4,In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.In den Gegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Absatz 3, Ziffer 2, kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.Eine Einzelprüfung gemäß Absatz 4, kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Schlagworte
Ausbildungsmethodik
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109990
Alte Dokumentnummer
N6199529779L