Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrenklassen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 637/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2002Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 3. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet: Paragraph 3, Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse römisch zwei zugeordnet:
Im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Beschußämter;
im Bundesministerium für Finanzen die Zollwacheabteilungen und das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
im Bundesministerium für Inneres die Wachzimmer der Sicherheitswache, die Gendarmerieposten, die Kriminal- und Verkehrsabteilungen samt deren Außenstellen, die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen, die Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, die Gendarmerieeinsatzkommandos sowie die Polizeigefangenenhäuser;
im Bundesministerium für Justiz die Justizanstalten;
im Bundesministerium für Landesverteidigung das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, die dem Heeres-Materialamt nachgeordneten Dienststellen sowie die dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;im Bundesministerium für Landesverteidigung das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, die dem Heeres-Materialamt nachgeordneten Dienststellen sowie die dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen, soweit diese nicht der Gefahrenklasse römisch eins zugeordnet sind;
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bundesämter für Weinbau, die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Bundesanstalt für Landtechnik, die Bundesanstalten für Milchwirtschaft sowie das Bundesamt für Wasserwirtschaft, soweit dieses nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet ist;im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bundesämter für Weinbau, die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Bundesanstalt für Landtechnik, die Bundesanstalten für Milchwirtschaft sowie das Bundesamt für Wasserwirtschaft, soweit dieses nicht der Gefahrenklasse römisch eins zugeordnet ist;
im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Schiffahrtspolizei und die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sowie die technischen bzw. naturwissenschaftlichen Labors und werkstättenähnlichen Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre der Universitäten, Hochschulen, der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Schiffahrtspolizei und die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sowie die technischen bzw. naturwissenschaftlichen Labors und werkstättenähnlichen Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre der Universitäten, Hochschulen, der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, soweit diese nicht der Gefahrenklasse römisch eins zugeordnet sind;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/1999);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 1999,); im Bundesministerium für Umwelt die Sektion Abfallwirtschaft.
Schlagworte
Hauptpunzierungsamt, Kriminalabteilung, Prüfstelle,
Wildbachverbauung
Dokumentnummer
NOR12116316
Alte Dokumentnummer
N6199913166Y