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§ 10 DA-G

Fassungen
ab 10.09.2021 — BGBl. I Nr. 177/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 1020.05.200609.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 68/2006
§ 1001.07.199619.05.2006 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. I Nr. 177/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über das vom Direktor bzw. von der Direktorin für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von Liegenschaften und Anmietungen, Vorhaben, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung der Anstalt zum Gegenstand haben, sowie geplante Verfügungen betreffend das Anstaltsvermögen zu umfassen hat,
    2. Ziffer 2
      die Festsetzung von Richtlinien und Wertgrenzen für die Genehmigung der Vorhaben gemäß Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüferin aus dem Kreis der in Österreich zugelassenen beeideten Wirtschafts- und Steuerberater,
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Direktors bzw. der Direktorin,
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors bzw. der Direktorin, des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin, der Professoren und Professorinnen, der hauptberuflichen Lehrbeauftragten und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für Gastprofessoren und Gastprofessorinnen und nebenberufliche Lehrbeauftragte.
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung von Richtlinien für Studiengebühren für Lehrgänge und Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, der Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Festsetzung von Voraussetzungen, unter denen eine teilweise oder gänzliche Befreiung davon vorgesehen werden kann,
    7. Ziffer 7
      die öffentliche Ausschreibung des Postens des Direktors bzw. der Direktorin und des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin und jeweils die Erstellung eines Dreiervorschlags,
    8. Ziffer 8
      die Bestellung eines Mitglieds des Kuratoriums zum Mitglied der Studienkommission,
    9. Ziffer 9
      die Entscheidung über Angelegenheiten, die es seiner Zustimmung unterwirft.
  2. Absatz 2,Das Kuratorium trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Mitglieds und seines Ersatzmitglieds ist nur das Mitglied zur Stimmabgabe berechtigt.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse des Kuratoriums gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen.

Schlagworte

Finanzplan, Investitionsvorhaben, Wirtschaftsberater, Dienstvertrag

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237337