Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Studienkommission
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,dem oder der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,
einem vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu bestellenden Mitglied,
einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied,
den Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche.den Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fachbereiche.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
(3)Absatz 3,Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre.
(4)Absatz 4,Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 2.Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237345