Rechtstracker.at

§ 40 PBVG

Fassungen
ab 11.07.1997 — BGBl. I Nr. 66/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute11.07.1997 § → § BGBl. I Nr. 66/1997
§ 4001.07.199610.07.1997 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

11.07.1997BGBl. I Nr. 66/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ersatzmitglieder

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß Paragraph 39, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.
  3. Absatz 3,Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages wird das Mandat einer von der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person, die für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß, zugeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12114166

alte Dokumentnummer

N6199763527J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P40/NOR12114166