Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beginn des Anspruches
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe;
nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(2)Absatz 2,Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch
im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;
nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(3)Absatz 3,Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.
(4)Absatz 4,Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
Schlagworte
Wochengeldbezug, Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Adoptivkind
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40044007