Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
24.06.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1124.06.199831.12.2004 BGBl. II Nr. 202/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan - BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.06.1998BGBl. II Nr. 202/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Abschnitt

Besondere Förderungsmaßnahmen und deren Umsetzung in den jeweiligen

Dienstbehörden

Aufnahme in den Dienst, Betrauung mit einem Arbeitsplatz

Paragraph 11, (1) Im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Unterrepräsentation in den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der einzelnen Dienstbehörden sind in diesen Gruppen unter mehreren Bewerbern für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt aufzunehmen, bis eine Unterrepräsentation bei den dauernd Beschäftigten in der jeweiligen Dienstbehörde nicht mehr gegeben ist.

  1. Absatz 2,Darüber hinaus wurde in allen Dienstbehörden eine Unterrepräsentation von Frauen in Leitungsfunktionen festgestellt. Es sind daher für eine höherwertige Verwendung unter mehreren Bewerbern bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt zu bestellen, bis in allen Leitungsfunktionen in den betreffenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde keine Unterrepräsentation an Frauen bei den dauernd Beschäftigten gegeben ist.
  2. Absatz 3,Bei der Ausschreibung freier Planstellen in Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in allen Dienstbehörden, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist auf die bevorzugte Behandlung von Bewerberinnen bei gleicher oder gleichwertiger Eignung hinzuweisen. Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist die beabsichtigte Ausschreibung oder Interessentensuche für eine Funktion oder einen Arbeitsplatz sowie deren Wortlaut mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Der Dienstgeber hat hiebei (Absatz eins bis 3) in Zusammenarbeit mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen geeignete Bewerberinnen zu suchen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe

Gesetzesnummer

10009082

Dokumentnummer

NOR12114277

Alte Dokumentnummer

N6199811083O