Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan - BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 532/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
3. Abschnitt
Besondere Förderungsmaßnahmen und deren Umsetzung in den jeweiligen
Dienstbehörden
Aufnahme in den Dienst, Betrauung mit einem Arbeitsplatz
§ 11. (1) Im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Unterrepräsentation in den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der einzelnen Dienstbehörden sind in diesen Gruppen unter mehreren Bewerbern für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt aufzunehmen, bis eine Unterrepräsentation bei den dauernd Beschäftigten in der jeweiligen Dienstbehörde nicht mehr gegeben ist.Paragraph 11, (1) Im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Unterrepräsentation in den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der einzelnen Dienstbehörden sind in diesen Gruppen unter mehreren Bewerbern für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt aufzunehmen, bis eine Unterrepräsentation bei den dauernd Beschäftigten in der jeweiligen Dienstbehörde nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus wurde in allen Dienstbehörden eine Unterrepräsentation von Frauen in Leitungsfunktionen festgestellt. Es sind daher für eine höherwertige Verwendung unter mehreren Bewerbern bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt zu bestellen, bis in allen Leitungsfunktionen in den betreffenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde keine Unterrepräsentation an Frauen bei den dauernd Beschäftigten gegeben ist.
(3)Absatz 3,Bei der Ausschreibung freier Planstellen in Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in allen Dienstbehörden, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist auf die bevorzugte Behandlung von Bewerberinnen bei gleicher oder gleichwertiger Eignung hinzuweisen. Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist die beabsichtigte Ausschreibung oder Interessentensuche für eine Funktion oder einen Arbeitsplatz sowie deren Wortlaut mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der Dienstgeber hat hiebei (Abs. 1 bis 3) in Zusammenarbeit mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen geeignete Bewerberinnen zu suchen.Der Dienstgeber hat hiebei (Absatz eins bis 3) in Zusammenarbeit mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen geeignete Bewerberinnen zu suchen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe
Dokumentnummer
NOR12114277
Alte Dokumentnummer
N6199811083O