Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
1. Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 171. Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft (vgl. § 3 dRGBl. I S 384/1939).2. Zum Außer-Kraft-Treten: Gemäß Paragraph 8, des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung treten insbesondere die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, außer Kraft vergleiche Paragraph 3, dRGBl. römisch eins S 384 aus 1939,).
Text
Artikel 3.
Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorsthenden Vorschriften verantwortlich.
Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40021289