Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Text
II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.römisch zwei. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.
Artikel 4.
Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt.
Schlagworte
Übertritt, Überzeugung, Geisteszustand, Gemütszustand
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40021290