Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Text
III. In Beziehung auf Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge.römisch drei. In Beziehung auf Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge.
Artikel 8.
Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religionsgenossenschaft haben sich der von den berechtigten Personen nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft zu enthalten.
Eine Ausnahme kann nur für jene einzelnen Fälle eintreten, in welchen durch die betreffenden Seelsorger oder Diener der anderen Kirche oder Religionsgenossenschaft um die Vornahme eines diesen zustehenden Actes das Ansuchen gestellt wird, oder die Satzungen und Vorschriften dieser letzteren die Vornahme des Actes gestatten.
Außer diesen Fällen ist der bezügliche Act als rechtlich unwirksam anzusehen und es haben die Behörden auf Ansuchen der beeinträchtigten Privatperson oder Religionsgenossenschaft die geeignete Abhilfe zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40021294