Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 49/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. Art. 17Zum In-Kraft-Treten vergleiche Artikel 17
Text
IV. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen.römisch vier. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen.
Artikel 9.
Angehörige einer Kirche oder Religionsgenossenschaft können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen, oder wenn die Verpflichtung zu solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist.
Kein Seelsorger kann von Angehörigen einer ihm fremden Confession Taxen, Stolgebühren u. dgl. fordern, außer für auf deren Verlangen wirklich verrichtete Functionen, und zwar nur nach dem gesetzlichen Ausmaß.
Schlagworte
Kulturzweck, Wohltätigkeitszweck, Konfession, Funktion, Kultuszweck
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40021295