Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 20.05.1933 — BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute20.05.1933 BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.05.1933BGBl. Nr. 165/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch zehn. Militärakten operativen, administrativen und gerichtlichen Inhaltes bis einschließlich 3. November 1918, welche nicht abgegeben werden, weil sie aus dem Geschäftsgang der österreichisch-ungarischen Militärbehörden erwachsen sind, werden der polnischen Regierung zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt.

Die Erhebung und Vorlage dieser Akten erfolgt ausschließlich durch die österreichische Archivverwaltung.

Soweit bei derartigen Akten ein Austausch möglich erscheint, erfolgt er unter dem Gesichtspunkte grundsätzlicher Gegenseitigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009193

Dokumentnummer

NOR12117955

Alte Dokumentnummer

N7193334038L