Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1933Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel X. Militärakten operativen, administrativen und gerichtlichen Inhaltes bis einschließlich 3. November 1918, welche nicht abgegeben werden, weil sie aus dem Geschäftsgang der österreichisch-ungarischen Militärbehörden erwachsen sind, werden der polnischen Regierung zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt.Artikel römisch zehn. Militärakten operativen, administrativen und gerichtlichen Inhaltes bis einschließlich 3. November 1918, welche nicht abgegeben werden, weil sie aus dem Geschäftsgang der österreichisch-ungarischen Militärbehörden erwachsen sind, werden der polnischen Regierung zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt.
Die Erhebung und Vorlage dieser Akten erfolgt ausschließlich durch die österreichische Archivverwaltung.
Soweit bei derartigen Akten ein Austausch möglich erscheint, erfolgt er unter dem Gesichtspunkte grundsätzlicher Gegenseitigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117955
Alte Dokumentnummer
N7193334038L