Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1933Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel XI. Die polnische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, der österreichischen Bundesregierung gegenüber die volle Gegenseitigkeit der in Betracht kommenden vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich aller, das Staatsgebiet der Republik Österreich betreffenden Akten zu gewährleisten, die sich in ihrem Besitz befinden oder in ihren Besitz gelangen sollten. Von der Abgabe sind diejenigen Archivalien ausgenommen, welche auf Grund früherer Staatsverträge vom Kaisertum Österreich an Polen oder die Freie Stadt Krakau ausgeliefert wurden, ferner die Akten des Militärgeneralgouvernements Lublin und der ihm unterstellten Dienststellen.Artikel römisch elf. Die polnische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, der österreichischen Bundesregierung gegenüber die volle Gegenseitigkeit der in Betracht kommenden vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich aller, das Staatsgebiet der Republik Österreich betreffenden Akten zu gewährleisten, die sich in ihrem Besitz befinden oder in ihren Besitz gelangen sollten. Von der Abgabe sind diejenigen Archivalien ausgenommen, welche auf Grund früherer Staatsverträge vom Kaisertum Österreich an Polen oder die Freie Stadt Krakau ausgeliefert wurden, ferner die Akten des Militärgeneralgouvernements Lublin und der ihm unterstellten Dienststellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117956
Alte Dokumentnummer
N7193334039L