Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 20.05.1933 — BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute20.05.1933 BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

20.05.1933BGBl. Nr. 165/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch elf. Die polnische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, der österreichischen Bundesregierung gegenüber die volle Gegenseitigkeit der in Betracht kommenden vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich aller, das Staatsgebiet der Republik Österreich betreffenden Akten zu gewährleisten, die sich in ihrem Besitz befinden oder in ihren Besitz gelangen sollten. Von der Abgabe sind diejenigen Archivalien ausgenommen, welche auf Grund früherer Staatsverträge vom Kaisertum Österreich an Polen oder die Freie Stadt Krakau ausgeliefert wurden, ferner die Akten des Militärgeneralgouvernements Lublin und der ihm unterstellten Dienststellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009193

Dokumentnummer

NOR12117956

Alte Dokumentnummer

N7193334039L