Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1933Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel XII. Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Wien ausgetauscht werden. Es wird zehn Tage, nachdem es in der durch die Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden ist, in Kraft treten.Artikel römisch zwölf. Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Wien ausgetauscht werden. Es wird zehn Tage, nachdem es in der durch die Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden ist, in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen in doppelter Ausfertigung in deutscher und polnischer Sprache unterzeichnet und mit dem Amtssiegel versehen.
Geschehen zu Wien, am sechsundzwanzigsten Oktober eintausendneunhundertzweiunddreißig.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12117957
Alte Dokumentnummer
N7193334040L