Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 20.05.1933 — BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute20.05.1933 BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

20.05.1933BGBl. Nr. 165/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch zwölf. Dieses Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Wien ausgetauscht werden. Es wird zehn Tage, nachdem es in der durch die Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden ist, in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen in doppelter Ausfertigung in deutscher und polnischer Sprache unterzeichnet und mit dem Amtssiegel versehen.

Geschehen zu Wien, am sechsundzwanzigsten Oktober eintausendneunhundertzweiunddreißig.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009193

Dokumentnummer

NOR12117957

Alte Dokumentnummer

N7193334040L