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Art. 3

Fassungen
ab 20.05.1933 — BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute20.05.1933 BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.05.1933BGBl. Nr. 165/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch drei. Unter dem Begriff „Akten“ sind zu verstehen:

Archiv- und Registratursakten (Exhibite, Referate, Konzepte, Äußerungen, Gutachten, Verhandlungsprotokolle, Beilagen, Korrekturen, eventuell noch unerledigte, beziehungsweise nicht expedierte Stücke, ferner im Druck erschienene oder auf andere Weise vervielfältigte, auf den Verhandlungsgegenstand Bezug habende Schriften, wie Abhandlungen, Mitteilungen, Nachweise, Tabellen etc.), Register (öffentliche und Amtsbücher, wie Grundbücher, Eisenbahnbücher, Markenregister etc., ferner Indizes, Einlaufsprotokolle, Elenche, Kataloge, Rechnungen, Kassabehelfe, statistische Tabellen, Ausweise, Berichte und Publikationen der Staatsbehörden sowie der bis zum Umsturz unter Staatsaufsicht gestandenen kriegswirtschaftlichen Zentralen etc.), Pläne, das Material der Katasterverwaltung (Triangulation, Vermessungsfeldbücher, Karten, Manuale der Karten, trigonometrische Netzbilder, Vermessungsakten sowie auch den Kataster samt neuen Vermessungen, Rechnungen, Bücher, Akten und Karten, Projekte, Skizzen, Studien, Programme, Beschreibungen, etwa vorhandene Kopien und Oleatmatritzen), Titel und Rechtsurkunden (Dokumente aller Art, wie Stiftsbriefe, Kontrakte, Konzessionsurkunden, Statuten, Übernahmsbedingungen u. dgl.), insgesamt ohne Unterschied des Materials, aus welchem sie hergestellt und auf welchem sie festgelegt sind (Papier, Pergament, Leder, Metall, Stein, Holz etc.).

Für Pläne, Katastertriangulierungsoperate und anderes Projektmaterial, soweit solche Behelfe von staatlichen Stellen ausgearbeitet wurden, die auf dem Gebiete der österreichischen Republik ihren Amtssitz hatten, und soweit solche Behelfe Arbeiten betreffen, die vor Ende Oktober 1918 noch nicht in Angriff genommen worden sind, ist der österreichischen Bundesregierung der Gegenwartswert zu vergüten. Dieser Gegenwartswert wird durch gemeinsames Übereinkommen festgestellt. Sollten sich in verschiedenen Archiven amtlich angefertigte Auszüge und Abschriften der zur Abgabe gelangenden Originale vorfinden, so verbleiben diese Auszüge und Abschriften an ihrem Verwahrungsort.

Von der Abgabe sollen die Schriftbestände über Verhandlungen ausgeschlossen sein, die sich in ihrem weiteren Zusammenhang über die ganze ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie oder Gebiete einiger gewesener Kronländer derselben erstrecken.

Schlagworte

Archivakt

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009193

Dokumentnummer

NOR12117948

Alte Dokumentnummer

N7193334031L