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Art. 4

Fassungen
ab 20.05.1933 — BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.05.1933 BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.05.1933BGBl. Nr. 165/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch vier. Akten der im Artikel römisch zwei bezeichneten Art, welche ausdrücklich die ehemals k. k. österreichischen und jetzt polnischen Gebiete, daneben aber noch Österreich oder einen dritten Staat betreffen und somit von der österreichischen Bundesregierung nicht abgegeben werden können, werden der polnischen Regierung zwecks Anfertigung von Kopien, Abschriften, Auszügen und Photographien zur Verfügung gestellt. Diese Akten können, sofern es der Dienstbetrieb gestattet, auch befristet entlehnt werden.

Die aus der Benützung dieser Akten erwachsenen Kosten trägt die polnische Regierung. Die Benützung selbst ist gebührenfrei.

Die Abgabe der Akten, welche ausschließlich Polen und die Tschechoslowakei gemeinsam betreffen, erfolgt auf Grund eines zwischen den Regierungen dieser beiden Staaten hergestellten Einvernehmens, das der österreichischen Bundesregierung mitzuteilen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009193

Dokumentnummer

NOR12117949

Alte Dokumentnummer

N7193334032L