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Art. 5

Fassungen
ab 20.05.1933 — BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute20.05.1933 BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

20.05.1933BGBl. Nr. 165/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch fünf. Die Anforderung der in Betracht kommenden Archivalien kann seitens der polnischen Regierung entweder durch die dazu berufenen polnischen archivalischen Delegierten oder auf dem diplomatischen Wege erfolgen.

Den polnischen Delegierten wird die Möglichkeit gewährt werden, die anzufordernden Akten näher oder in allgemeiner Form zu bezeichnen. Zu diesem Zwecke wird ihnen die ungestörte Einsicht in die amtlichen Nachschlagebehelfe (Aktenverzeichnisse, Eingangsbücher, Indizes u. dgl.) über die Archiv- und Registratursbestände, welche die in Artikel I-IV bezeichneten Archivalien enthalten, in den betreffenden Amtslokalen während der Amtsstunden gewährt werden. Die Zahl der polnischen Delegierten soll in der Regel die Zahl drei, für sämtliche in Betracht kommenden österreichischen Archive und Registraturen zusammengenommen, nicht überschreiten.

Diese Delegierten werden von der polnischen Regierung mit amtlichen Legitimationen versehen, welche den Sichtvermerk des österreichischen Bundeskanzleramtes, Auswärtige Angelegenheiten, erhalten müssen.

Diese Delegierten können nach vorher eingeholter Zustimmung des österreichischen Bundeskanzleramtes, Auswärtige Angelegenheiten, einzelne weitere polnische Amtsorgane zur Erledigung von Spezialfragen heranziehen. Diesen Amtsorganen wird die ungestörte Mitwirkung bei der Bezeichnung der anzufordernden Akten und bei der Überprüfung der Ausscheidungsarbeiten auf Grund der amtlichen Nachschlagebehelfe gewährt werden.

Schlagworte

Archivbestand

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009193

Dokumentnummer

NOR12117950

Alte Dokumentnummer

N7193334033L