Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 20.05.1933 — BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute20.05.1933 BGBl. Nr. 165/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

20.05.1933BGBl. Nr. 165/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel römisch sechs. Die Ergebnisse der Tätigkeit dieser Amtsorgane, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlich administrativen, nicht aber anderen, insbesondere auch nicht schriftstellerischen Zwecken zu dienen. Die anderweitige, insbesondere die schriftstellerische Verwertung dieser Ergebnisse jeglicher Art (also sowohl in wissenschaftlichen Werken und Zeitschriften als auch in Tageszeitungen u. dgl.) kann, soweit es sich um Bestände handelt, die nach den in Österreich heute bestehenden Vorschriften der wissenschaftlichen Benutzung nicht freigegeben sind, nur mit Zustimmung der österreichischen Bundesregierung erfolgen. In der wissenschaftlichen und schriftstellerischen Verwertung der Ergebnisse ihrer Tätigkeit sind diese Amtsorgane an die jeweils in Geltung befindlichen Dienstvorschriften und Benutzungsordnungen der österreichischen Archive und Registraturen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009193

Dokumentnummer

NOR12117951

Alte Dokumentnummer

N7193334034L