Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 27.02.1953 — BGBl. Nr. 35/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute27.02.1953 BGBl. Nr. 35/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1953,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.02.1953BGBl. Nr. 35/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 11.

Die beiden Vertragsteile werden bestrebt sein, durch gegenseitige Veranstaltung von Vorträgen, Konzerten, Ausstellungen und anderen künstlerischen Darbietungen, durch die Verbreitung von Büchern und Zeitschriften, im Wege des Rundfunks und des Films sowie anderer geeigneter Mittel zum besseren Verständnis ihrer geistigen Kultur beizutragen.

Die vertragschließenden Teile erachten es als wünschenswert, daß bei Wahrung der jeder der beiden Regierungen zustehenden Rechte politischer Natur beiderseits geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um gegenseitig den Umlauf und die Verbreitung von Büchern, Musikalien, künstlerischen Reproduktionen, Zeitungen und Zeitschriften zu erleichtern.

Was den Rundfunk betrifft, werden sich die zuständigen Stellen bemühen, die gegenseitige Zustimmung für die Durchführung von österreichischen Kultursendungen nach Belgien und von gleichen Sendungen von Belgien nach Österreich zu erwirken.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009226

Dokumentnummer

NOR12118147

Alte Dokumentnummer

N7195333916L