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Art. 2

Fassungen
ab 27.02.1953 — BGBl. Nr. 35/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute27.02.1953 BGBl. Nr. 35/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1953,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.02.1953BGBl. Nr. 35/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2.

Zur Regelung aller Fragen, die sich bezüglich der Durchführung und der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, wird eine ständige gemischte Kommission eingesetzt, die aus je fünf von jedem der beiden Länder zu nominierenden Vertretern bestehen wird. Für die Zusammensetzung und die Tätigkeit dieser Kommission sind folgende Grundsätze aufgestellt worden:

  1. Litera a
    Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und der Bundesminister für Unterricht werden einvernehmlich die Mitglieder der österreichischen Sektion ernennen, während der belgische Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten und der belgische Minister für Unterricht einvernehmlich die Mitglieder der belgischen Sektion ernennen werden. Jeder Sektion hat ein Vertreter des betreffenden Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten anzugehören. Die Mitgliederliste jeder Sektion wird dem anderen vertragschließenden Teil auf diplomatischem Wege zur Genehmigung übermittelt werden.
  2. Litera b
    Die ständige gemischte Kommission wird, so oft sich die Notwendigkeit hiefür ergibt, mindestens aber einmal im Jahre zu einer Vollversammlung, und zwar abwechselnd in Österreich und in Belgien, zusammentreten. Den Vorsitz dieser Versammlungen wird ein elftes Mitglied führen und dieses wird der österreichische Bundesminister für Unterricht sein, wenn die Zusammenkunft in Österreich stattfindet, beziehungsweise der belgische Unterrichtsminister oder sein Vertreter, wenn die Sitzung in Belgien stattfindet. Dieser Kommission wird ferner mit beratender Stimme bei ihren Tagungen in Österreich der Kulturattaché oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied der belgischen Gesandtschaft und bei ihren Tagungen in Belgien der Kulturattaché oder ein anderes Mitglied der österreichischen Gesandtschaft beiwohnen.
  3. Litera c
    Sofern Fragen technischer Art behandelt werden sollen, die Spezialkenntnisse voraussetzen, kann die ständige gemischte Kommission temporäre Subkommissionen in beschränkter Anzahl einsetzen, wobei jedes Land durch die gleiche Anzahl von Teilnehmern vertreten sein soll.

Tagungsort und Vorsitz dieser Unterkommissionen werden nach dem oben angeführten Gegenseitigkeitsgrundsatz festgesetzt werden, der Vorsitzende muß nicht unbedingt der Minister des Landes, in dem die Sitzungen stattfinden, jedoch eine von ihm zu diesem Zwecke delegierte Persönlichkeit sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009226

Dokumentnummer

NOR12118138

Alte Dokumentnummer

N7195333907L