Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 4. Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.Paragraph 4, Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.
(1)Absatz eins,Örtlich zuständig ist
der Bezirksschulrat für das Gebiet des politischen Bezirkes,
der Landesschulrat für das Gebiet des Bundeslandes.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien (§ 3 Abs. 3) erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Wien.Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien (Paragraph 3, Absatz 3,) erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Wien.
(3)Absatz 3,Der Sitz des Bezirksschulrates richtet sich nach jenem der Bezirksverwaltungsbehörde, der Sitz des Landesschulrates nach jenem der Landesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
NOR12118617
Alte Dokumentnummer
N7196240551L