Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
9. Schuljahr für sonderschulbedürftige Kinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1966 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2012Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/02 Schulorganisation, 70/05 Schulpflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die 8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen und nicht von dem Recht gemäß § 18 des Schulpflichtgesetzes Gebrauch machen, die Sonderschule weiter zu besuchen, haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die 8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen und nicht von dem Recht gemäß Paragraph 18, des Schulpflichtgesetzes Gebrauch machen, die Sonderschule weiter zu besuchen, haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.
(2)Absatz 2,Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler gemäß § 5 Abs. 1 lit. d im Zusammenhalt mit § 8 des Schulpflichtgesetzes die Sonderschule weiter zu besuchen; der Besuch eines nicht ausdrücklich für Schüler der betreffenden Behinderungsart bestimmten Polytechnischen Lehrganges ist für die im Abs. 1 genannten Sonderschüler unzulässig.Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Absatz eins, genannten Sonderschüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, im Zusammenhalt mit Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes die Sonderschule weiter zu besuchen; der Besuch eines nicht ausdrücklich für Schüler der betreffenden Behinderungsart bestimmten Polytechnischen Lehrganges ist für die im Absatz eins, genannten Sonderschüler unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR12118746
Alte Dokumentnummer
N7196630835L