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Art. 10

Fassungen
ab 08.04.1970 — BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute08.04.1970 BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

08.04.1970BGBl. Nr. 273/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch zehn
Auflösung

Vorbehaltlich einer zwischen den Mitgliedstaaten über die Auflösung der Konferenz getroffenen Übereinkunft wird der Generalsekretär mit der Regelung aller Auflösungsfragen beauftragt. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, werden Überschüsse unter den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Beiträge verteilt, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragsstaaten wurden. Ein etwaiger Fehlbetrag wird von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis der für das laufende. Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge gedeckt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10009313

Dokumentnummer

NOR40084203

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/273/A10/NOR40084203