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Art. 9

Fassungen
ab 08.04.1970 — BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute08.04.1970 BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

08.04.1970BGBl. Nr. 273/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch neun
Änderungen

Ziffer eins Dieses Übereinkommen kann geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitgliedstaaten dies verlangen.

Ziffer 2 Der Änderungsvorschlag wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generalsekretär folgt. Er kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.

Ziffer 3 Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch alle Mitgliedstaaten der Konferenz; diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.

Ziffer 4 Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahme in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10009313

Dokumentnummer

NOR40084202

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/273/A9/NOR40084202