Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1970Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Änderungen
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen kann geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitgliedstaaten dies verlangen.
2.Ziffer 2 Der Änderungsvorschlag wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generalsekretär folgt. Er kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.
3.Ziffer 3 Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch alle Mitgliedstaaten der Konferenz; diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.
4.Ziffer 4 Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahme in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40084202