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Art. 3

Fassungen
ab 08.04.1970 — BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute08.04.1970 BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

08.04.1970BGBl. Nr. 273/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch drei
Die Konferenz

Ziffer eins Mitglieder der Konferenz sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

Ziffer 2 Anderen europäischen Staaten sowie solchen Staaten, die seit Gründung der EMBO einen wichtigen Beitrag zu deren Arbeiten geleistet haben, kann die Konferenz durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gestatten, durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten Mitgliedstaaten zu werden.

Ziffer 3 Die Konferenz kann durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit aufnehmen. Die Voraussetzungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt die Konferenz im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10009313

Dokumentnummer

NOR40084196

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/273/A3/NOR40084196