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Art. 4

Fassungen
ab 08.04.1970 — BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute08.04.1970 BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.04.1970BGBl. Nr. 273/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch vier
Verfahren und Aufgaben der Konferenz

Ziffer eins Die Konferenz tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten kann sie ferner zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten.

Ziffer 2 Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können. Die Konferenz wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, deren Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Tagung währt.

Ziffer 3 Die Konferenz

  1. Litera a
    faßt die erforderlichen Beschlüsse, um die in Artikel römisch zwei bezeichneten Ziele zu erreichen;
  2. Litera b
    beschließt über ihren Tagungsort;
  3. Litera c
    kann finanzielle Mittel besitzen und Verträge schließen;
  4. Litera d
    gibt sich eine Geschäftsordnung;
  5. Litera e
    setzt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen nachgeordneten Organe ein;
  6. Litera f
    genehmigt zur Durchführung des in Artikel römisch zwei Absatz 2 erwähnten Allgemeinen Programms einen Rahmenplan und bestimmt dessen Geltungsdauer. Bei der Genehmigung dieses Planes setzt die Konferenz durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der Mittel fest, bis zu dem während dieser Zeit Verpflichtungen eingegangen werden dürfen. Dieser Betrag darf später nicht mehr geändert werden, es sei denn, daß die Konferenz ihn durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändert;
  7. Litera g
    verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten das ordentliche Jahresbudget (den ordentlichen Jahreshaushaltsplan) und trifft die erforderlichen finanziellen Regelungen;
  8. Litera h
    genehmigt den vorläufigen Ausgabenvoranschlag für die folgenden zwei Jahre;
  9. Litera i
    nimmt in bezug, auf jedes Sondervorhaben die diesem eigenen Finanzbestimmungen zur Kenntnis, nachdem es von den an dem Sondervorhaben teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt worden ist;
  10. Litera j
    beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten eine Finanzordnung;
  11. Litera k
    genehmigt und veröffentlicht ihre geprüften Jahresabrechnungen;
  12. Ziffer eins
    genehmigt den vom Generalsekretär vorgelegten Jahresbericht.

Ziffer 4 a) (i) Jeder Mitgliedstaat hat in der Konferenz eine Stimme.

  1. Absatz i, i,
    Ein Mitgliedstaat ist jedoch in bezug auf die Durchführung eines Sondervorhabens nur dann stimmberechtigt, wenn er sich bereit erklärt hat, an diesem Vorhaben teilzunehmen;
  2. Absatz i, i, i,
    Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können sich nach seinem Inkrafttreten noch zwei Jahre lang ohne Stimmrecht in der Konferenz vertreten lassen und an ihren Arbeiten teilnehmen.
  3. Absatz i, v,
    Ein Mitgliedstaat ist in der Konferenz nicht stimmberechtigt, wenn er während zweier aufeinanderfolgender Rechnungsjahre seine Beiträge nicht geleistet hat.
  1. Litera b
    Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse der Konferenz der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.
  2. Litera c
    Die Konferenz ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn in der Sitzung die Delegierten der Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10009313

Dokumentnummer

NOR40084197

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/273/A4/NOR40084197