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Art. 5

Fassungen
ab 08.04.1970 — BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute08.04.1970 BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.04.1970BGBl. Nr. 273/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch fünf
Der Generalsekretär

Ziffer eins Die Konferenz ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einen Generalsekretär für eine bestimmte Amtszeit. Er bleibt bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten der Konferenz und gewährleistet die Stetigkeit der Geschäftsführung zwischen den Tagungen. Er kann alle Maßnahmen treffen, die für die Führung der laufenden Geschäfte der Konferenz erforderlich sind.

Ziffer 2 Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz

  1. Litera a
    den Entwurf des in Artikel römisch vier Absatz 3 f) erwähnten Rahmenplans;
  2. Litera b
    das in Artikel römisch vier Absatz 3 g) und h) vorgesehene ordentliche Jahresbudget und den Voranschlag;
  3. Litera c
    die jedem Sondervorhaben nach Artikel römisch vier Absatz 3 i) eigenen Finanzbestimmungen;
  4. Litera d
    die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel römisch vier Absatz 3 k) und 1) vorgeschrieben sind.

Ziffer 3 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Generalsekretär die Dienste der EMBO in Anspruch.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10009313

Dokumentnummer

NOR40084198

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/273/A5/NOR40084198