Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1970Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Der Generalsekretär
1.Ziffer eins Die Konferenz ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einen Generalsekretär für eine bestimmte Amtszeit. Er bleibt bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten der Konferenz und gewährleistet die Stetigkeit der Geschäftsführung zwischen den Tagungen. Er kann alle Maßnahmen treffen, die für die Führung der laufenden Geschäfte der Konferenz erforderlich sind.
2.Ziffer 2 Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz
den Entwurf des in Artikel IV Absatz 3 f) erwähnten Rahmenplans;den Entwurf des in Artikel römisch vier Absatz 3 f) erwähnten Rahmenplans;
das in Artikel IV Absatz 3 g) und h) vorgesehene ordentliche Jahresbudget und den Voranschlag;das in Artikel römisch vier Absatz 3 g) und h) vorgesehene ordentliche Jahresbudget und den Voranschlag;
die jedem Sondervorhaben nach Artikel IV Absatz 3 i) eigenen Finanzbestimmungen;die jedem Sondervorhaben nach Artikel römisch vier Absatz 3 i) eigenen Finanzbestimmungen;
die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel IV Absatz 3 k) und 1) vorgeschrieben sind.die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel römisch vier Absatz 3 k) und 1) vorgeschrieben sind.
3.Ziffer 3 Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Generalsekretär die Dienste der EMBO in Anspruch.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40084198