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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1017.01.197131.12.2007 BGBl. Nr. 176/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch zehn

Änderungen

  1. Absatz eins,Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen. Jeder Mitgliedstaat, der eine Änderung vorzuschlagen wünscht, notifiziert den Änderungsvorschlag dem Präsidenten des Rates. Der Präsident setzt alle Mitgliedstaaten von jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag in Kenntnis, und zwar spätestens drei Monate, bevor er vom Rat erörtert wird.
  2. Absatz 2,Jede vom Rat empfohlene Änderung dieses Übereinkommens bedarf der schriftlichen Annahme durch alle Mitgliedstaaten. Die Änderung tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Präsident des Rates von allen Mitgliedstaaten eine Notifikation über die Annahme erhalten hat. Der Präsident setzt alle Mitgliedstaaten sowie den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von dem Zeitpunkt in Kenntnis, an dem die Änderung demnach in Kraft tritt.
  3. Absatz 3,Der Rat kann das diesem Übereinkommen beigefügte Finanzprotokoll mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten ändern, sofern diese Änderung nicht in Widerspruch zu dem Übereinkommen steht. Jede derartige Änderung tritt zu dem vom Rat mit der gleichen Mehrheit beschlossenen Zeitpunkt in Kraft. Der Präsident des Rates setzt alle Mitgliedstaaten und den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von jeder derartigen Änderung und von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009324

Dokumentnummer

NOR40098108