Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Änderungen
(1)Absatz eins,Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen. Jeder Mitgliedstaat, der eine Änderung vorzuschlagen wünscht, notifiziert den Änderungsvorschlag dem Präsidenten des Rates. Der Präsident setzt alle Mitgliedstaaten von jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag in Kenntnis, und zwar spätestens drei Monate, bevor er vom Rat erörtert wird.
(2)Absatz 2,Jede vom Rat empfohlene Änderung dieses Übereinkommens bedarf der schriftlichen Annahme durch alle Mitgliedstaaten. Die Änderung tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Präsident des Rates von allen Mitgliedstaaten eine Notifikation über die Annahme erhalten hat. Der Präsident setzt alle Mitgliedstaaten sowie den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von dem Zeitpunkt in Kenntnis, an dem die Änderung demnach in Kraft tritt.
(3)Absatz 3,Der Rat kann das diesem Übereinkommen beigefügte Finanzprotokoll mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten ändern, sofern diese Änderung nicht in Widerspruch zu dem Übereinkommen steht. Jede derartige Änderung tritt zu dem vom Rat mit der gleichen Mehrheit beschlossenen Zeitpunkt in Kraft. Der Präsident des Rates setzt alle Mitgliedstaaten und den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von jeder derartigen Änderung und von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR40098108