Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 17.01.1971 — BGBl. Nr. 176/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute17.01.1971 BGBl. Nr. 176/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

17.01.1971BGBl. Nr. 176/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch neun

Rechtsstellung

Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit im Mutterland jedes Mitgliedstaates. Der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten, nach Artikel römisch fünf Absatz 12 eingesetzten Gremien, den Generaldirektoren sowie dem Personal der Organisation werden im Mutterland der Mitgliedstaaten auf Grund von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat zu schließen sind, solche Vorrechte und Immuninäten gewährt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation im gegenseitigen Einvernehmen möglicherweise für erforderlich gehalten werden. Die zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten die Laboratorien der Organisation ihren Sitz haben, zu schließenden Vereinbarungen enthalten außer Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten auch Bestimmungen zur Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der Organisation und diesen Mitgliedstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009324

Dokumentnummer

NOR40055982