Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1971Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll treten in Kraft, nachdem sieben Staaten sie ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, vorausgesetzt,
daß die Summe ihrer Beiträge nach dem in der Anlage zum Finanzprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 75% beträgt, und
daß sich die Schweiz als das Land, in dem die Organisation ihren Sitz haben wird, unter diesen sieben Staaten befindet.
(2)Absatz 2,Für jeden weiteren Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll unterzeichnet oder ihnen beitritt, treten diese mit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR40055991