Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 17.01.1971 — BGBl. Nr. 176/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute17.01.1971 BGBl. Nr. 176/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

17.01.1971BGBl. Nr. 176/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch achtzehn

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll treten in Kraft, nachdem sieben Staaten sie ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, vorausgesetzt,
    1. Litera a
      daß die Summe ihrer Beiträge nach dem in der Anlage zum Finanzprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 75% beträgt, und
    2. Litera b
      daß sich die Schweiz als das Land, in dem die Organisation ihren Sitz haben wird, unter diesen sieben Staaten befindet.
  2. Absatz 2,Für jeden weiteren Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll unterzeichnet oder ihnen beitritt, treten diese mit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009324

Dokumentnummer

NOR40055991