Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1971Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel XIXArtikel römisch neunzehn
Notifikationen
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums im Dezember 1951 in Paris und im Februar 1952 in Genf teilgenommen haben, die Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Rates notifiziert allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur jeden Austritt und jede Beendigung der Mitgliedschaft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR40055992