Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
30.04.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 144/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230.04.197130.09.2003 BGBl. Nr. 144/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doktorat der montanistischen Wissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.04.1971BGBl. Nr. 144/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Doktoratsstudium

Paragraph 2, (1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der motanistischen Anmerkung, Richtig: montanistischen) Wissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im Bundesgesetz über montanistische Studienrichtungen geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung.

  1. Absatz 2,Wird das Studium einer Studienrichtung an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule nicht als gleichwertig anerkannt, so hat der Bewerber um einen Doktorgrad die erforderlichen ergänzenden Studien und Prüfungen bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen (Paragraph 21, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Inwieweit der Besuch von Hochschullehrgängen für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Forschungsinstituten diesen Studien gleichwertig sind, hat auf Ansuchen das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nach Art der Forschungstätigkeit des Institutes, nach dessen jeweiligen Forschungsprojekten und nach der Art und dem Umfang der Mitwirkung oder der Tätigkeit des Bewerbers zu entscheiden. Die zuständige akademische Behörde ist zu hören (Paragraph 21, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
  2. Absatz 3,Eine Inskription ist vom Bewerber um einen Doktorgrad, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, nicht zu fordern. Jedoch hat das Professorenkollegium für besondere Lehrveranstaltungen, wie Privatissima, Seminare und Spezialvorlesungen, vorzusorgen. Es hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu nehmen. Dem Studierenden steht es frei, diese oder andere Lehrveranstaltungen zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Gesetzesnummer

10009331

Dokumentnummer

NOR12119125

Alte Dokumentnummer

N7197130997L