Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
24.08.1974 bis 15.06.1978 — BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1124.08.197415.06.1978 BGBl. Nr. 536/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.08.1974BGBl. Nr. 536/1974

Außerkrafttretensdatum

15.06.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1978

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Didaktik der Leibesübungen;
    2. Litera b
      nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Bewegungslehre oder
      2. Ziffer 2
        Spezielle Bewegungslehre und Methodik der Übungsgebiete;
    3. Litera c
      nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Leibeserziehung, wie z. B:
      Geschichte der Leibesübungen
      Biologie der Leibesübungen
      Biomechanik der Leibesübungen
      Psychologie der Leibesübungen
      Soziologie der Leibesübungen;
    4. Litera d
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 8, Absatz 8, gewählten Freifächer.
    Bei den Prüfungen gemäß Litera a bis c sind die gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, bzw. Absatz 7, Litera e, gewählten Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
  3. Absatz 3,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
  4. Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
  5. Absatz 5,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung eines Anmerkung, Richtig: einer) oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
  6. Absatz 6,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5 bis 9 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
  8. Absatz 8,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119580

Alte Dokumentnummer

N7197411847I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/536/P11/NOR12119580