Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Besondere Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die aus Latein bzw. Griechisch abzulegenden Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bzw. § 5 Abs. 1 UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die die Voraussetzungen für die Inskription des dritten bzw. fünften einrechenbaren Semesters bilden, können gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.Die aus Latein bzw. Griechisch abzulegenden Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, bzw. Paragraph 5, Absatz eins, UBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988,, die die Voraussetzungen für die Inskription des dritten bzw. fünften einrechenbaren Semesters bilden, können gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UBVO durch Ergänzungsprüfungen nach Paragraph 7, Absatz 4, AHStG ersetzt werden. (2)Absatz 2,Ergänzungsprüfungen sind mündlich abzulegen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreis der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119587
Alte Dokumentnummer
N7197411920I