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BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
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72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG, § 30 UOG 1993, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:Paragraph 2, (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 43, UOG, Paragraph 30, UOG 1993, Paragraph 22, Absatz 2, AOG 1988, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2)Absatz 2,Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG)Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (Paragraph 7, Absatz 3, UniStG)
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, 14 760 S,für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Litera c,, 14 760 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 10 980 S,für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach Litera c und d, 10 980 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 7 206 S,
für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz'') 9 096 S.
(3)Absatz 3,Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4)Absatz 4,Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.
(5)Absatz 5,Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:Im Anwendungsbereich des Absatz 4, beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Absatz 2 :
soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird:soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Absatz 4, in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird:
a) im Fall des Abs. 2 lit. a ........... 12 708 S,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b ........... 9 456 S,
c) im Fall des Abs. 2 lit. c ........... 6 204 S,
d) im Fall des Abs. 2 lit. d ........... 7 836 S;
2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage
überschritten wird:
a) im Fall des Abs. 2 lit. a ........... 12 204 S,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b ........... 9 084 S,
c) im Fall des Abs. 2 lit. c ........... 5 958 S,
d) im Fall des Abs. 2 lit. d ........... 7 524 S.
(6)Absatz 6,Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956.Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 10, oder Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Gehaltsgesetzes 1956.
Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Remuneration.