Rechtstracker.at

§ 2a UniAbgG

Fassungen
01.10.1996 bis 30.09.2001 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a31.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2a01.10.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 2a01.10.199630.09.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2a01.11.199430.09.1996 BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2001

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Stundenausmaß

Paragraph 2 a, (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (Paragraph 38, Absatz 4, UOG bzw. Paragraph 30, UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (Paragraph 22, AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) erteilten und gemäß Paragraph 2, remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    an den Universitäten:

     a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen

        Fach ..................................    6 Wochenstunden,

     b) Unterricht aus einem künstlerischen

        oder praktischen Fach .................    8 Wochenstunden,

        oder

     c) Übungen aus einem wissenschaftlichen,

        künstlerischen oder praktischen Fach,

        bei denen der Leiter der

        Lehrveranstaltung eine überwiegend

        anleitende und kontrollierende Tätigkeit

        ausübt ................................   10 Wochenstunden,

  2. an den Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in

     Wien:

     a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen

        Fach ..................................    8 Wochenstunden,

     b) Unterricht aus einem künstlerischen

        oder praktischen Fach einschließlich

        Solokorrepetition .....................   10 Wochenstunden,

        oder

     c) Übungen aus einem wissenschaftlichen,

        künstlerischen oder praktischen Fach,

        bei denen der Leiter der

        Lehrveranstaltung eine überwiegend

        anleitende und kontrollierende Tätigkeit

        ausübt ................................   12 Wochenstunden,

     d) Unterricht in Klassen, Instituten und an

        Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie

        in Meisterschulen und Instituten der

        Akademie der bildenden Künste in Wien

        zur Unterstützung der Leiter dieser

        Studieneinrichtungen („künstlerische

        oder künstlerisch-wissenschaftliche

        Assistenz'') ..........................   11 Wochenstunden.

  (2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge

nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind

diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie

folgt umzurechnen:

  1. an den Universitäten entspricht:

     a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 1 lit. a ............................  1,00 Werteinheiten

     b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 1 lit. b ............................  0,75 Werteinheiten

     c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 1 lit. c ............................. 0,60 Werteinheiten,

  2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste

     in Wien entspricht:

     a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 2 lit. a ............................. 1,25 Werteinheiten

     b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 2 lit. b ............................. 1,00 Werteinheiten

     c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 2 lit. c ............................. 0,83 Werteinheiten,

     d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1

        Z 2 lit. d ............................. 0,91 Werteinheiten.

  1. Absatz 3,Die Einschränkungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden.
  2. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, darf in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 folgendes Stundenausmaß nicht überschritten werden:

  1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a ....   18 Wochenstunden,

  2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b ....   10 Wochenstunden,

  3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c ....   12 Wochenstunden,

  4. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a ....    8 Wochenstunden,

  5. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b ....   12 Wochenstunden,

  6. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. c ....   14 Wochenstunden,

  7. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. d ....   13 Wochenstunden.

  1. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, sind in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 die Lehrauftragsstunden gemäß Absatz 4, wie folgt umzurechnen:
    1. Ziffer eins
      an den Universitäten entspricht:

     a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1

        lit. a ..............................   1,00 Werteinheiten,

     b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1

        lit. b ..............................   0,80 Werteinheiten,

     c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1

        lit. c ..............................   0,66 Werteinheiten,

  2. an den Kunsthochschulen und an der

     Akademie der bildenden Künste in Wien

     entspricht:

     a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. a ..............................   1,50 Werteinheiten,

     b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. b ..............................   1,00 Werteinheiten,

     c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. c ..............................   0,86 Werteinheiten,

     d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. d ..............................   0,92 Werteinheiten.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR12119607

Alte Dokumentnummer

N7197414035A