Text
Stundenausmaß
§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (§ 38 Abs. 4 UOG bzw. § 30 UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 22 AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:Paragraph 2 a, (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (Paragraph 38, Absatz 4, UOG bzw. Paragraph 30, UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (Paragraph 22, AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG) erteilten und gemäß Paragraph 2, remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:
a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen
Fach .................................. 6 Wochenstunden,
b) Unterricht aus einem künstlerischen
oder praktischen Fach ................. 8 Wochenstunden,
oder
c) Übungen aus einem wissenschaftlichen,
künstlerischen oder praktischen Fach,
bei denen der Leiter der
Lehrveranstaltung eine überwiegend
anleitende und kontrollierende Tätigkeit
ausübt ................................ 10 Wochenstunden,
2. an den Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in
Wien:
a) Unterricht aus einem wissenschaftlichen
Fach .................................. 8 Wochenstunden,
b) Unterricht aus einem künstlerischen
oder praktischen Fach einschließlich
Solokorrepetition ..................... 10 Wochenstunden,
oder
c) Übungen aus einem wissenschaftlichen,
künstlerischen oder praktischen Fach,
bei denen der Leiter der
Lehrveranstaltung eine überwiegend
anleitende und kontrollierende Tätigkeit
ausübt ................................ 12 Wochenstunden,
d) Unterricht in Klassen, Instituten und an
Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie
in Meisterschulen und Instituten der
Akademie der bildenden Künste in Wien
zur Unterstützung der Leiter dieser
Studieneinrichtungen („künstlerische
oder künstlerisch-wissenschaftliche
Assistenz'') .......................... 11 Wochenstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge
nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind
diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie
folgt umzurechnen:
1. an den Universitäten entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 1 lit. a ............................ 1,00 Werteinheiten
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 1 lit. b ............................ 0,75 Werteinheiten
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 1 lit. c ............................. 0,60 Werteinheiten,
2. an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste
in Wien entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 2 lit. a ............................. 1,25 Werteinheiten
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 2 lit. b ............................. 1,00 Werteinheiten
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 2 lit. c ............................. 0,83 Werteinheiten,
d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
Z 2 lit. d ............................. 0,91 Werteinheiten.
(3)Absatz 3,Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden.Die Einschränkungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 darf in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 folgendes Stundenausmaß nicht überschritten werden:Abweichend von Absatz eins, darf in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 folgendes Stundenausmaß nicht überschritten werden:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a .... 18 Wochenstunden,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b .... 10 Wochenstunden,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c .... 12 Wochenstunden,
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a .... 8 Wochenstunden,
5. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b .... 12 Wochenstunden,
6. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. c .... 14 Wochenstunden,
7. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. d .... 13 Wochenstunden.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 2 sind in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 die Lehrauftragsstunden gemäß Abs. 4 wie folgt umzurechnen:Abweichend von Absatz 2, sind in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 die Lehrauftragsstunden gemäß Absatz 4, wie folgt umzurechnen:
an den Universitäten entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1
lit. a .............................. 1,00 Werteinheiten,
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1
lit. b .............................. 0,80 Werteinheiten,
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1
lit. c .............................. 0,66 Werteinheiten,
2. an den Kunsthochschulen und an der
Akademie der bildenden Künste in Wien
entspricht:
a) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2
lit. a .............................. 1,50 Werteinheiten,
b) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2
lit. b .............................. 1,00 Werteinheiten,
c) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2
lit. c .............................. 0,86 Werteinheiten,
d) eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2
lit. d .............................. 0,92 Werteinheiten.