Rechtstracker.at

§ 2a UniAbgG

Fassungen
01.10.2001 bis 30.12.2003 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a31.12.200331.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2a01.10.200130.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 2a01.10.199630.09.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2a01.11.199430.09.1996 BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Univ.-Abgeltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

UniAbgG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Stundenausmaß

Paragraph 2 a, (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß Paragraph 2, remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    an den Universitäten:

     a) Lehrveranstaltungen aus einem

        wissenschaftlichen Fach ...............   6 Semesterstunden,

     b) Lehrveranstaltungen aus einem

        künstlerischen oder praktischen Fach ..   8 Semesterstunden,

     c) Lehrveranstaltungen aus einem

        wissenschaftlichen, künstlerischen oder

        praktischen Fach, bei denen der Leiter

        der Lehrveranstaltung eine vorwiegend

        anleitende oder kontrollierende

        Tätigkeit ausübt ......................  10 Semesterstunden,

  2. an den Universitäten der Künste:

     a) Lehrveranstaltungen aus einem

        wissenschaftlichen Fach ...............   8 Semesterstunden,

     b) Lehrveranstaltungen aus einem

        künstlerischen oder praktischen Fach

        einschließlich Solokorrepetition ......  10 Semesterstunden,

     c) Lehrveranstaltungen aus einem

        wissenschaftlichen, künstlerischen oder

        praktischen Fach, bei denen der Leiter

        der Lehrveranstaltung eine vorwiegend

        anleitende oder kontrollierende

        Tätigkeit ausübt ......................  12 Semesterstunden,

     d) Lehrveranstaltungen in einem Zentralen

        Künstlerischen Fach oder im

        gleichzuhaltenden künstlerischen Fach

        der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen

        des künstlerischen Gesamtkonzepts eines

        Universitätslehrers mit der

        Lehrbefugnis für das gesamte Fach

        ("künstlerische Assistenz") ...........  11 Semesterstunden.

  (2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge

nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind

diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie

folgt umzurechnen:

  1. an den Universitäten entspricht:

     a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1

        lit. a ................................  1,00 Werteinheiten,

     b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1

        lit. b ................................  0,75 Werteinheiten,

     c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1

        lit. c ................................  0,60 Werteinheiten,

  2. an den Universitäten der Künste entspricht:

     a) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. a ................................  1,25 Werteinheiten,

     b) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. b ................................  1,00 Werteinheiten,

     c) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. c ................................  0,83 Werteinheiten,

     d) eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2

        lit. d ................................  0,91 Werteinheiten.

  1. Absatz 3,Die Einschränkungen gemäß Absatz eins, gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.

Gesetzesnummer

10009389

Dokumentnummer

NOR40019926