Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Beachte
Abs. 5 tritt mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.Absatz 5, tritt mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.
Text
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 7, (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die Paragraphen 13 a und 13 b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Abgeltungen gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.Die Abgeltungen gemäß Paragraph eins und die Remunerationen gemäß Paragraph 2, sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.
(3)Absatz 3,Die Abgeltungen gemäß §§ 1a und 1b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.Die Abgeltungen gemäß Paragraphen eins a und eins b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.
(4)Absatz 4,Die Vergütungen gemäß § 3 sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.Die Vergütungen gemäß Paragraph 3, sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.
(5)Absatz 5,Die Entschädigungen gemäß § 5 sind nach Semesterende, die besonderen Leistungsprämien sind nach Ende des Semesters oder des Studienjahres auszuzahlen.Die Entschädigungen gemäß Paragraph 5, sind nach Semesterende, die besonderen Leistungsprämien sind nach Ende des Semesters oder des Studienjahres auszuzahlen.
(6)Absatz 6,Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.Die in den Paragraphen eins, Absatz 3, eins a, eins b, Absatz eins, 2, Absatz 2 und 5 und Paragraph 4, Absatz 2, genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(7)Absatz 7,Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.Die sich aus den Paragraphen 5, Absatz eins und 7 Absatz 6, ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.
(8)Absatz 8,Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen, Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.
(9)Absatz 9,Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß §§ 1 und 2 erteilt werden.Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß Paragraphen eins und 2 erteilt werden.
(10)Absatz 10,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
(11)Absatz 11,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR40013607