Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
eine Teilprüfung in Pädagogik,
eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde,
eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
Geschichte und Sozialkunde,
Musikerziehung und Instrumentalmusik (nach Wahl des Prüfungskandidaten entweder Gitarre oder Flöte),
(2)Absatz 2,Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik, Spezielle Berufskunde, Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Rechtskunde, Naturkunde, Gesundheitslehre, Slowenisch, Kroatisch und Ungarisch je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Musikerziehung und Instrumentalmusik sowie in den Prüfungsgebieten Bildnerische Erziehung und Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe des praktischen Könnens zum Inhalt haben muß, schriftliche vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die erste Aufgabe zu lösen und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet Slowenisch, Kroatisch oder Ungarisch darf nur von solchen Kandidaten gewählt werden, die den betreffenden Unterrichtsgegenstand in allen Klassen besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Unterrichtsgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4)Absatz 4,Im übrigen findet § 9 Abs. 2 und 4 Anwendung.Im übrigen findet Paragraph 9, Absatz 2 und 4 Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1979
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40039931