Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
03.12.1977 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 568/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1303.12.197731.03.2017 BGBl. Nr. 568/1977 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.12.1977BGBl. Nr. 568/1977

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Jahresprüfung ist
    1. Litera a
      in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Hauswirtschaftliche Arbeiten, Heimpraxis, Hortpraxis, Instrumentenbau, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen, Kindergartenpraxis, Schulpraxis, Verschiedene Techniken, Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
    2. Litera b
      in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich – wobei in den Pflichtgegenständen Instrumentalmusik (Gitarre, Flöte, Akkordeon) und Maschinschreiben die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -
    abzulegen.
  2. Absatz 2,Die praktische Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung ist.
  3. Absatz 3,Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.
  4. Absatz 4,Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039934