Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
03.12.1977 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 568/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1403.12.197731.03.2017 BGBl. Nr. 568/1977 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.12.1977BGBl. Nr. 568/1977

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT
Durchführung der Befähigungsprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen Pädagogik, Verschiedene Techniken, Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen und Hauswirtschaftliche Arbeiten haben die fachzuständigen Prüfer im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen zu erstellen, und zwar für die Klausurarbeiten in Pädagogik und Deutsch je zwei Aufgabenstellungen mit je drei Themen, für die Klausurarbeit in Verschiedene Techniken zwei Aufgabenstellungen mit Materialangabe, für die Klausurarbeit in Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen und für die Klausurarbeit in Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen je eine Aufgabenstellung mit Materialangabe und für die Klausurarbeit in Hauswirtschaftliche Arbeiten so viele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten zur Befähigungsprüfung antreten.
  2. Absatz 2,Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen Pädagogik, Spezielle Berufskunde und Deutsch haben die fachzuständigen Prüfer im Rahmen ihrer Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je drei Themen zu erstellen.
  3. Absatz 3,Für die Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Erzieher
    1. Litera a
      Erziehungslehre einschließlich Psychologie, Spezielle Probleme der Heimerziehung, Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur) im einjährigen Lehrgang,
    2. Litera b
      Erziehungslehre einschließlich Psychologie, Spezielle Probleme der Heimerziehung, Deutsch sowie Kinder- und Jugendliteratur im zweijährigen Lehrgang
    haben die fachzuständigen Prüfer im Rahmen ihrer Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je drei Themen zu erstellen.
  4. Absatz 4,Für die
    1. Litera a
      praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in Leibesübungen hat der fachzuständige Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (z. B. Geräteturnen),
    2. Litera b
      praktischen Klausurarbeiten, soweit sie nicht unter Litera a, fallen, hat der fachzuständige Prüfer eine Aufgabenstellung mit so vielen Aufgaben, als für die Prüfungskandidaten erforderlich sind,
    zu erstellen.
  5. Absatz 5,Die gemäß den Absatz eins bis 4 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Befähigungsprüfung gebraucht werden.
  6. Absatz 6,Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen.
  7. Absatz 7,Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Absatz 6, in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“, beim Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst“, der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind.

    Die Vorlage hat zu erfolgen:

    1. Litera a
      für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
    2. Litera b
      für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes,
    3. Litera c
      für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
  8. Absatz 8,Anläßlich der Festsetzung der Aufgaben hat der Vorsitzende für jeden Prüfungskandidaten aus den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, jenes festzusetzen, aus dem der Prüfungskandidat die Klausurarbeit abzulegen hat.
  9. Absatz 9,Die festgesetzten Aufgaben, die Unterlagen gemäß Absatz 6 und die Festsetzungen gemäß Absatz 8, sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  10. Absatz 10,Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Schlagworte

Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039935