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Art. 2

Fassungen
ab 29.11.1976 — BGBl. Nr. 622/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.11.1976 BGBl. Nr. 622/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1976,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.11.1976BGBl. Nr. 622/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Die Vertragschließenden Parteien werden zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung insbesondere fördern:

  1. Ziffer eins
    die gemeinsame Erstellung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zwischen den wissenschaftlich-technischen Anstalten und Organisationen beider Länder;
  2. Ziffer 2
    die gemeinsame Errichtung von Forschungseinrichtungen auf Grund von Programmen, die zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen beider Länder vereinbart werden;
  3. Ziffer 3
    die Bildung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsgruppen;
  4. Ziffer 4
    den wissenschaftlich-technischen Erfahrungsaustausch durch Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten;
  5. Ziffer 5
    den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen auf nichtkommerzieller Grundlage;
  6. Ziffer 6
    die Veranstaltung von wissenschaftlich-technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
  7. Ziffer 7
    die Gewährung von Stipendien für Wissenschafter, Forscher und Spezialisten an Universitäten und Forschungsinstituten.

Schlagworte

Forschungsprogramm, Forschungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009414

Dokumentnummer

NOR12120108

Alte Dokumentnummer

N7197631836L